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Die gesetzliche Regelungsdichte für die Förderung Erneuerbarer Energien nimmt immer weiter zu, wie das aktuelle EEG 2012 belegt. Das EEG 2012 hat im Vergleich zum EEG 2009 nicht nur redaktionelle Änderungen erfahren. Vielmehr finden sich im Gesetz wesentliche Änderungen beispielsweise zu den Vergütungssätzen, zur Direktvermarktung, zum Anlagenbegriff und zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen. Unser besonderes Ziel ist es, Beiträge für die Konfliktlösung zwischen dem erforderlichen Ausbau Erneuerbaren Energien und der energieintensiven Produktion zu leisten.
Entsprechend unserer Gesamtausrichtung sehen wir uns auch bei der Beratung zum EEG als Gegenpol zur klassischen Versorgungswirtschaft und vertreten daher die regenerativen Energieerzeuger. Unsere Expertise beginnt bereits beim Anlagenkauf und erstreckt sich auf die Durchsetzung der Herstellung des Netzanschlusses, die Abwehr ungerechtfertigter Kostenbelastungen, die Gestaltung von Netzanschluss- und Einspeiseverträgen sowie die Sicherung der gesetzlichen Mindestvergütung. In zahlreichen Verhandlungen und Verfahren haben wir ein umfangreiches und vertieftes Marktwissen erworben. Wir zeichnen uns durch die Erarbeitung von Einigungsvorschlägen aus, mit denen eine Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen vermieden werden konnten. Dass wir für Sie in den Fällen gescheiterter Einigungsversuche aber auch als Prozessanwalt oder als Vertreter vor der Clearingstelle gemäß § 57 EEG in Erscheinung treten, ist selbstverständlich.
Neben den regenerativen Energieerzeugern sind auch die Stromkunden von den Vorschriften des EEG betroffen. Die erstmals in 2010 bundeseinheitliche EEG Umlage stellt sich zunehmend als finanzielle Hypothek für die von uns vertretenen stromverbrauchenden Unternehmen dar. Umso wichtiger ist für diese Unternehmen, die vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten der Begrenzung der EEG Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung auszuloten. In dem dafür vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Antragsverfahren stehen wir seit Einführung der Besonderen Ausgleichsregelung im Jahre 2003 an der Seite der stromintensiven Industrie. Wir geben bereits im Vorfeld der Antragstellung unsere Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Antrages ab, helfen bei der Koordination der Antragstellung oder führen für Sie das gesamte elektronische Antragsverfahren durch. In Streitfragen suchen wir den direkten Kontakt zum zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und erörtern die Streitfragen auch im Rahmen von Besprechungsterminen direkt im Bundesamt. Bei abschlägigen Entscheidungen des BAFA bewerten wir offen die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfes und vertreten Sie im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Nach der wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus Dezember 2009 zur EEG-Belastung im Arealnetz sind die Spielräume zur Reduzierung der EEG-Lasten jenseits der Besonderen Ausgleichsregelung erheblich eingeengt. Die Eigenerzeugung ist jedoch weiterhin von den EEG-Lasten befreit. In diesem schwierigen Umfeld erarbeiten wir für energieintensive Unternehmen Konzepte zur Optimierung ihrer Energieversorgung, wobei die EEG-freie Eigenversorgung unter Nutzung des KWKG sowie die Ausschöpfung weiterer Begrenzungstatbestände (KWKG, StromNEV und StromStG) im Vordergrund stehen.
Auch wenn das KWKG in der Praxis nicht die Bedeutung des EEG erlangt, werden wir stetig auch mit Streitfragen zum KWKG konfrontiert. So klären wir bei verwickelten gesellschaftlichen Strukturen, wer Betreiber der Anlage und damit zuschlagsberechtigt ist. Damit verknüpft ist häufig die Beantwortung der Frage, welcher der verschachtelt geregelten Vergütungssätze für die jeweilige Anlage einschlägig ist. Hinzu kommt, dass sich KWK-Anlagenbetreiber gemäß KWKG 2012 erstmailig auf die weitreichenden Vorschriften des EEG zum Netzausbau und zu Entschädigungszahlungen im Falle von netzseitig vorgegebenen Einspeisereduzierungen berufen können.
Aus Sicht der mit dem KWK-Zuschlag belasteten Letztverbraucher liegt unserer Arbeitsschwerpunkt bei der letzten Stufe des Belastungsausgleiches nach § 9 KWKG. Wir prüfen für Sie, ob eine Reduzierung der KWK-Zuschläge, ggf. auch rückwirkend, in Betracht kommt.