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OLG Dresden: BGH-Urteil zur Ölpreisbindung (HEL-Klausel) ist auf Unternehmen übertragbar


08.02.2012
Nach dem OLG Hamm hat jetzt auch das OLG Dresden (9 U 1394/11) - als zweites Oberlandesgericht - deutlich gemacht, dass die Rechtsprechung des BGH zur Ölpreisbindung (Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 304/08) auf Unternehmens-/Industriekunden übertragbar ist. Das OLG Dresden bestätigte damit ein Urteil des LG Bautzen (2 O 43/11), das den Gasversorger verurteilt hatte, Gaspreiserhöhungen aus dem Jahre 2007 an die von unserer Kanzlei vertretene Kundin/Klägerin – ein Unternehmen aus der Nahrungsmittelindustrie – zurückzuzahlen.

Der Senat ließ im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.02.2012 keinen Zweifel daran, dass die Gaspreiserhöhungen (Arbeitspreis) des beklagten Gasversorgers unrechtmäßig waren. Die Preiserhöhungsklausel zum Arbeitspreis sei ausschließlich an HEL gekoppelt, weshalb es dem vom Versorger gestellten Vertrag – analog zu den Ausführungen des BGH - an einer Regelung fehle, bspw. gesunkene Netzentgelte, Konzessionsabgaben oder Vertriebskosten an die Klägerin weiterzugeben, zumal auch noch der Grundpreis ein Festpreis sei. Auf die Vorlieferverhältnisse des Versorgers und die dort verwendeten HEL-Klauseln komme es daher gar nicht an. Diese Grundwertung könne auch nicht unter Verweis auf den Unternehmerstatus der Klägerin ausgehebelt werden, da die vertragsbedingte unangemessene Benachteiligung einen Unternehmer ebenso treffe wie sonstige Letztverbraucher.

Das OLG ließ in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auch den Hinweis der Beklagten nicht gelten, es handele sich bei der Preisanpassungsklausel um eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede, die von einer kontrollfähigen Preisnebenabrede abzugrenzen sei. Dabei ist hervorzuheben, dass dem Vertrag ein reiner Formelpreis für den Arbeitspreis zu Grunde lag und nicht ein bezifferter erster Arbeitspreis durch eine gesonderte Preisanpassungsformel ergänzt wurde. Der Ausgangspreis wie die Preiserhöhungen wurden jeweils nach derselben Formel berechnet.

Schließlich betonte der Senat, dass hier schon im Ansatz nicht zu erwägen sei, ob die Parteien jeweils individuelle Preisabsprachen getroffen hätten, die die Klägerin konkludent durch Vertragserfüllung mittels Zahlung angenommen hätte. Dem stünde u.a. der bereits frühzeitig erklärte Widerspruch der Klägerin entgegen. Auch sei keine Vertragsanpassung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten. Denn nach dem frühzeitigen Widerspruch der Klägerin hätte der Versorger nach den vertraglichen Regelungen zeitnah zum Jahresende kündigen können.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nahm der Senatsvorsitzende zu Protokoll, dass der Senat den Anspruch der Klägerin für berechtigt hält. Der Versorger nahm daraufhin die Berufung zurück, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bautzen ist damit rechtskräftig. Mit der Rücknahme der Berufung hat der Versorger die Abfassung eines OLG-Urteils und die damit verbundene negative Außenwirkung verhindert.

Fazit: Das OLG Dresden erteilt den Standardeinwänden der Versorger – Unternehmerstatus des Kunden und nicht kontrollfähige Preishauptabrede – wie schon das OLG Hamm eine klare Absage. Dies zeigt, dass trotz inzwischen ergangener einzelner anders lautender (erstinstanzlicher) Landgerichtsentscheidungen, an den geltend gemachten Rückforderungsansprüchen festzuhalten ist.

Rechtsanwalt Jens Nünemann


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