Mit Urteil vom 8. September 2016 (
Az.: BVerwG 10 CN 1.15) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines satzungsmäßig bestimmten Anschluss- und Benutzungszwangs einer Stadtverwaltung an öffentliche Fernwärmeeinrichtungen entschieden.
Gegenstand des Verfahrens war eine Klimasatzung der Stadt H., in der unter Verweis auf § 16 EEWärmeG ein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Fernwärmeversorgung angeordnet wurde. Zu Recht - urteilte nun das BVerwG und wies den Antrag einer Wohnungsbaugenossenschaft zurück, den Anschluss- und Benutzungszwang in der Klimasatzung für unwirksam zu erklären.
Das BVerwG begründet seine Auffassung damit, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes ein rechtmäßiges Instrument sei, ungeachtet dessen, ob der angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang die konkrete lokale Umweltsituation verbessere oder zum gesamten globalen Klimaschutz beitrage. Kommunen, die einen solchen Anschluss- und Benutzungszwang für ihre Wärmeversorgungseinrichtungen anordnen wollen, müssen daher nicht mehr nachweisen, dass dadurch eine konkrete Verbesserung der Umweltsituation eintritt. Damit senkt das Urteil die Hürde für die Anordnung eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs.