Vor rund einem Jahr ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten und hat die §§ 21b ff EnWG und die Messzugangsverordnung (MessZV) abgelöst. Das MsbG regelt Inhalt und Umfang des Messstellenbetriebs, den Wechsel des Messstellenbetreibers und die Einführung von intelligenten Zählern (sog. Smart-Meter). In Vorbereitung auf den demnächst erwarteten Roll-out, also die Umrüstung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Zählern, hatte die BNetzA bereits Ende 2016 das sog. Interimsmodell (Festlegungen vom 20. Dezember 2016, Az.: BK6-16-200 und BK7-16-142) verabschiedet (RGC
berichtete).
Nun haben die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur am 23. August 2017 erneut Festlegungen zum Messstellenbetrieb beschlossen. Die parallelen Festlegungen für
Strom (Az.: BK6-17-042) und
Gas (BK7-17-026) dienen der Anpassung der Standardverträge für den Messstellenbetrieb. Die Standardverträge regeln die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche zwischen dem Messstellenbetreiber mit dem jeweiligen Anschlussnetzbetreiber.
Netzbetreiber werden verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2017 nur noch den mit der Festlegung beschlossenen Standardvertrag zu verwenden. Bestehende Verträge müssen an das neue Muster angepasst werden. Die neuen Standardverträge tragen den Änderungen durch das MsbG Rechnung und bilden die Regelungen des sog. Interimsmodells ab, wonach u.a. die Datenkommunikation noch abweichend vom MsbG geregelt wird. Mit den neuen Festlegungen wird auch der Begriff der Messlokation eingeführt, der den früheren Begriff der Messstelle ablöst.
Die Festlegungen und die jeweiligen Standardverträge für Strom und Gas finden Sie auf der
Internetseite der BNetz.